Aufsichtspflicht: Definition, Checkliste, Aufsichtspflichtverletzung

Rechtsanwalt

Eltern haben das Recht und die Pflicht, ihre Kinder nach bestem Wissen und Gewissen zu erziehen und zu beaufsichtigen. Die Aufsichtspflicht dient sowohl dem Schutz des Kindes, als auch dem Schutz Dritter oder deren Besitz. Die Aufsicht kann auch an Dritte übertragen werden.

 

Kinder spielen am Kinderspielplatz während Eltern ihre Aufsichtspflicht wahrnehmen.
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" Eltern haben das Recht und die Pflicht, ihre Kinder nach bestem Wissen und Gewissen zu erziehen und zu beaufsichtigen. Die Aufsichtspflicht dient sowohl dem Schutz des Kindes, als auch dem Schutz Dritter oder deren Besitz. Die Aufsicht kann auch an Dritte übertragen werden. 

Was ist die Aufsichtspflicht?


‌Wem Minderjährige zur Erziehung oder Betreuung anvertraut werden, der hat diesen gegenüber eine Aufsichtspflicht. Die Aufsichtspflicht dient einerseits zum Schutz der minderjährigen Person vor Gefahren und Schäden, andererseits zum Schutz anderer Personen und deren Eigentum , die durch die minderjährige Person geschädigt werden könnten. 
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‌Die Aufsichtspflicht ist ein Teilbereich der Personensorge . Die Personensorge wiederum gehört zum Sorgerecht („elterliche Sorge“). Im § 1631 BGB Abs. 1 wird zur Personensorge festgehalten:  „Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.“ Damit ist auch gesagt, dass diese Pflicht in erster Linie den Eltern zukommt. Die Eltern können aber auch andere Personen mit der Obhut beauftragen, wodurch die Aufsichtspflicht auf diese übergeht. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn mit einer Babysitterin ein Vertrag eingegangen oder das Kind in einer Schule angemeldet wird. 
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‌Aufsichtspflichtig kann jemand aufgrund des Gesetzes werden (etwa Eltern) oder aufgrund eines Vertrags (etwa KiTa-Vertrag).  Hinweis: Die rechtlichen Grundlagen der Aufsichtspflicht finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch: In §1626 – §1631 BGB und in §832 BGB

Wer hat Aufsichtspflicht?


‌Folgende Personen sind aufsichtspflichtig (sofern sie per Gesetz die Aufsichtspflicht haben, oder sie ihnen übertragen wurde): 

Aufsichtspflichtige Person gegenüber

Personensorgeberechtigte (in aller Regel die Eltern) Pflegeeltern Vormunde und Betreuer Erzieher und Lehrpersonal (pädagogische Fachkräfte) Ausbilder Jugendpfleger (Jugendgruppe) Mit der Aufsichtspflicht betraute Personen Kindern Pflegekindern Mündeln Kindern/Schülern minderjährigen Auszubildenden Kindern/Jugendlichen Kranken geistig Behinderten körperlich Behinderten Hinweis: Eine Aufsichtspflicht gegenüber Erwachsenen kann es ebenfalls geben. Und zwar dann, wenn sie in einem bestimmten Maß geistig oder körperlich beeinträchtigt sind. Dazu können z.B. auch Blinde und Epileptiker zählen. 

Was beinhaltet die Aufsichtspflicht?


‌In welchem Ausmaß eine Beaufsichtigung von Kindern und Jugendlichen erforderlich ist, hängt von den jeweiligen Umständen ab. Wichtige Faktoren dabei sind das Alter und die Verständigkeit des Kindes sowie die konkreten Schäden , die durch eine Nichtbeaufsichtigung für das Kind oder Außenstehende entstehen könnten. Zur besseren Orientierung für Eltern nachstehend eine Checkliste.  Hinweis: Aufsichtspflichtige können natürlich nie in allen denkbaren Situationen die Kontrolle behalten. Allerdings ist wichtig, dass sie stets „nach bestem Wissen und Gewissen“ handeln. 

Checkliste: Inhalt der Aufsichtspflicht


‌1) Aufsichtspflichtige dürfen keine Gefahren verursachen: 
‌Wer die Aufsichtspflicht innehat, muss vorausschauend handeln und Risiken für die zu beaufsichtigenden Kinder soweit wie möglich von Vornherein erkennen und vermeiden. Die Räume für Aktivitäten müssen daher so gewählt werden, dass davon keine Gefahr für die Minderjährigen ausgeht.  Beispiel: Unverantwortlich ist beispielsweise, Kinder auf einer frequentierten Hundewiese herumlaufen zu lassen. Ebenso würde es eine erhebliche Gefahr darstellen, wenn man sie auf einem frisch zugefrorenen See oder direkt neben einer stark befahrenen Kreuzung spielen ließe. 2) Aufsichtspflichtige müssen existierende Gefahren vermeiden, abwehren oder verringern: 
‌Kinder können Gefahrenquellen nicht richtig erkennen, weshalb sie auch nicht in der Lage sind, die gegebenen Risiken zu vermeiden oder zu verkleinern. Aufsichtspflichtige müssen deshalb Gefahrensituationen soweit wie möglich aus dem Weg schaffen oder von Vorneherein Gefahrenherde umgehen.  Beispiel: Wer z.B. das Auto in die Einfahrt stellt und den Motor anlässt, während die Kinder daneben herumtoben, handelt unverantwortlich. Das Risiko, dass die Kinder in das Auto steigen und losfahren, ist hoch. Der Schlüssel soll deshalb unbedingt abgezogen und das Auto gesichert abgestellt werden. 3) Aufsichtspflichtige müssen Kindern mögliche Gefahren und deren Folgen verdeutlichen: 
‌Es muss immer so weit als möglich sichergestellt werden, dass Kinder und Jugendliche verstanden haben, welche Gefahrenquellen im gegebenen Umfeld vorhanden sind. Zudem sollten sie auch verstehen, welche konkrete Gefahr von diesen ausgeht und wie sie sich in ihrer Nähe richtig verhalten sollen.  Beispiel: Einem 12-jährigen kann schon zugetraut werden, dass er mit seinen Freunden allein auf dem Spielplatz spielt. Befindet sich daneben im Park eine Hundewiese, muss der Junge belehrt werden, sich vor frei herumlaufenden Hunden in Acht zu nehmen. Man soll sichergehen, dass er verstanden hat, wie er sich mit Hunden zu verhalten hat, sie nicht einfach so anfassen darf etc. 4) Aufsichtspflichtige müssen sich vergewissern, dass Kinder die Warnungen und Verbote einhalten: 
‌Minderjährie müssen regelmäßig gewarnt und auf Gefahren hingewiesen werden, damit sie nichts Wichtiges vergessen.  Beispiel: Damit sich eine Warnung oder ein Verbot in das Gedächtnis eines Kindes einprägen kann, muss es regelmäßig wiederholt werden. Hilfreich ist, dem Kind das Gesagte wiederholen zu lassen, um sicherzugehen, dass es auch wirklich alles aufgenommen und verstanden hat. 5) Aufsichtspflichtige müssen eingreifen, wenn sich ein Kind nicht an die Regeln hält: 
‌Befolgt ein Kind die Weisungen eines Aufsichtspflichtigen nicht und bringt es sich durch sein Verhalten in Gefahr, ist der Aufsichtspflichtige verpflichtet, zu intervenieren. Durch die Intervention soll das Kind vor der Gefahr geschützt bzw. andere Personen oder Gegenstände (Sachschaden) vor dem Verhalten des Kindes geschützt werden.  Beispiel: Sind Kinder in Gefahr, weil sie etwa auf einen hohen Baum klettern, müssen Aufsichtspflichtige alles tun, um die Kinder davon herunterzuholen. Ist die Gefahr durch das Herunterklettern zu hoch, können ggf. Hilfskräfte vonnöten sein. 

Wie kann ich die Aufsichtspflicht übertragen?


‌Personensorgeberechtigte oder Erzieher und Erzieherinnen (z.B. in einer KiTa) dürfen ihre Aufsichtspflicht an Dritte übertragen („delegieren“). Einerseits kann die Aufsichtspflicht vertraglich geregelt werden: z.B. durch einen Vertrag mit einem Kindergarten oder einer Schule. 
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‌Andererseits ist auch eine mündliche Absprache möglich. Letzteres ist beispielsweise häufig der Fall, wenn Eltern ihren bereits älteren Kindern oder den Großeltern die Kinder für einen gewissen Zeitraum anvertrauen. 
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‌Das Jugendschutzgesetz beinhaltet, dass die Personensorgeberechtigten an eine sogenannte „erziehungsbeauftragte Person“ die Aufsichtspflicht delegieren dürfen. Der oder die Erziehungsbeauftragte übernimmt dann vertraglich die Aufsicht über ein oder mehrere Kinder.  Beispiel: In Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder Erziehungsbeauftragten darf sich ein Kind ohne Beschränkung an öffentlichen Orten (z.B. an einer Gaststätte) aufhalten. 

Darf die dritte Person die Aufsichtspflicht einer anderen Person übertragen?


‌Wem von einer personensorgeberechtigten Person die Aufsichtspflicht vertraglich übertragen wurde, der darf die Aufsicht nicht an eine weitere Person übertragen . Zum Beispiel, wenn ein Erziehungsbeauftragter eingesetzt wurde. Oder, wenn mit einer bestimmten Einzelperson ein Beaufsichtigungsvertrag abgeschlossen wurde.  Beispiel: 1: Die Eltern delegieren die Aufsicht über ihren 4-jährigen Sohn vertraglich auf eine Erziehungsbeauftragte. Diese darf die Aufsicht nicht an eine weitere Person „abgeben“. Der Sohn darf also z.B. nicht von der Freundin der Erziehungsbeauftragten beaufsichtigt werden. Es sei denn, die Eltern stimmen dem zu.  Beispiel: 2: Die Personensorgeberechtigten haben mit einer Babysitterin einen Beaufsichtigungsvertrag abgeschlossen. Die Babysitterin darf ihre Aufsichtspflicht nicht an eine dritte Person übertragen, z.B. wenn sie kurzfristig verhindert ist. Außer, die Eltern stimmen zu. Wurde mit einer Institution oder einem Verein ein Vertrag abgeschlossen, darf die Institution oder der Verein die Aufsicht an eine Person weiterdelegieren , die für die Einrichtung tätig ist. Kommt es allerdings zu einem Schaden, kann die delegierende Person haften. Und zwar dann, wenn sich herausstellt, dass die Person, an die die Aufsichtspflicht übertragen wurde, ungeeignet für die Aufsicht war.  Beispiel: 3: Ein Kleinkind besucht die KiTa. Seine Spielgruppe wird für ein paar Tage von einem Pädagogik-Studenten beaufsichtigt, der allerdings aufgrund mangelnder Kenntnisse schwer überfordert ist. Es kommt zu einem Unfall, bei dem sich das Kleinkind am Kopf schwer verletzt. Kann nachgewiesen werden, dass die KiTa seiner Verantwortung unzureichend nachgekommen ist, liegt eine Aufsichtspflichtverletzung der KiTa vor. 

Wann liegt eine Verletzung der Aufsichtspflicht vor?


‌Eine Verletzung der Aufsichtspflicht ist dann gegeben, wenn eine aufsichtspflichtige Person ihrer Aufsichtspflicht nachweislich nicht nachkommt bzw. nicht nachgekommen ist. Verstoßen Aufsichtspflichtige gegen ihre Aufsichtspflicht und wird dabei ein Dritter geschädigt, müssen sie dafür haften. 
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‌Außer der strafrechtlichen Folgen kann es auch privatrechtliche Folgen geben ( insbesondere Schadenersatzansprüche ). Bei besonders schweren Folgen, die sich aus einer Aufsichtspflichtverletzung ergeben, wie etwa Schwerstverletzungen oder Tod, kann es zu einer Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung bzw. Tötung kommen. 
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‌Grundsätzlich ist es so, dass dem Kind mit steigendem Alter auch mehr Eigenverantwortlichkeit zugetraut werden kann und die Notwendigkeit der Aufsichtspflicht für die Aufsichtspflichtigen sinkt. 
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‌In jedem Fall: Wird eine grobe Aufsichtspflichtverletzung nachgewiesen, werden sie gemäß § 831f BGB schadenersatzpflichtig .  Hinweis: Wer rechtliche Probleme wegen angeblicher oder tatsächlicher Verletzung der Aufsichtspflicht bekommt, kann sich von einem Anwalt unterstützen lassen. Dieser berät juristisch und leistet Rückhalt in einem Verfahren. 

Ab welchem Alter darf ich Kinder allein zu Hause lassen?


‌Diese Frage ist nicht mit Exaktheit zu beantworten. Es kommt nämlich auch auf den persönlichen Entwicklungsstand des Kindes an. Das Gesetz betont die Aufgabe der Eltern, neben der Beaufsichtigung des Kindes auch dessen Eigenverantwortung zu fördern. Es braucht daher immer ein gewisses Gleichgewicht zwischen Kontrolle und Freiraum
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‌Mit dem Kindesalter steigt auch die Eigenverantwortung des Kindes . Mit zunehmendem Alter ist daher grundsätzlich immer weniger Aufsicht notwendig. Bestimmte Altersgrenzen sind aber immer zu berücksichtigen:  „Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.“ 
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‌§ 1626 Abs. 2 BGB 

Ab welchem Alter und wie lang Kinder alleine lassen?

 Achtung: Ob, wie lang und in welchem Ausmaß ein Kind unbeaufsichtigt gelassen werden kann, ist von verschiedenen Umständen abhängig: Alter und Entwicklungsstand des Kindes, Aufenthaltsort, Gefahrenquellen in der Nähe etc. 

  • bis 3. Lebensjahr: 
    ‌Kinder sollten nicht allein bzw. unbeaufsichtigt gelassen werden.
  • 4. bis 7. Lebensjahr: 
    ‌Maximal 10-30 Minuten alleine lassen, sofern die Eltern sich in der Nähe aufhalten und es der Entwicklungsstand des Kindes erlaubt.
  • 7. bis 12. Lebensjahr: 
    ‌In diesem Altersabschnitt können Kinder in der Regel bis zu 2 Stunden allein zuhause gelassen werden. Auch hier sind natürlich wieder alle Risikofaktoren zu berücksichtigen, die ein Alleinlassen verbieten würden.
  • 12. bis 14. Lebensjahr: 
    ‌Das Alleinlassen der Kinder für einen Zeitraum von einigen Stunden sollte in diesem Alter möglich sein.
  • 14. Lebensjahr und älter: 
    ‌Ab diesem Alter gelten Kinder bereits als „Jugendliche“. Jugendliche können – grundsätzlich – über einen längeren Zeitraum unbeaufsichtigt bleiben.

Was gilt für die Aufsichtspflicht auf Spielplätzen?


‌Was die Aufsichtspflicht auf öffentlichen Spielplätzen angeht, so ist auch hier zu unterscheiden: Wie sehr die Kinder beaufsichtigt werden müssen, hängt wiederum vom Alter und dem Entwicklungsstand der Kinder ab. Bei Kindern unter 3 Jahren sollte andauernd eine Aufsichtsperson das Kind beobachten. Bei über 3-Jährigen ist eine gelockerte Beaufsichtigung möglich, beispielsweise indem die Eltern alle 15 Minuten das Verhalten der Kinder kontrollieren. 
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‌Wichtig für die Eltern ist es auch, die konkrete Gefahrensituation einzuschätzen: 

  • Welche Gerätschaften sind auf dem Kinderspielplatz vorhanden?
  • Sind die Spielanlagen für die eigenen Kinder geeignet und gesichert?
  • Sind die Kinder fähig, sicher auf den Geräten zu spielen?
  • Gibt es Gefahrenherde auf oder in der Nähe des Spielplatzes (z.B. eine Straße, Hunde etc.)? 
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Was gilt für die Aufsichtspflicht an Schulen?


‌Neben Personensorgeberechtigten haben auch Lehrerinnen und Lehrer, Pädagoginnen und Pädagogen sowie andere Personen, denen die Kinder und Jugendlichen anvertraut sind, die Pflicht zur Aufsicht. Sind die Kinder bereits volljährig, müssen die Lehrkräfte einer Verkehrssicherungspflicht sowie einer Fürsorgepflicht nachkommen. 
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‌Die Sache gestaltet sich in Schulen gar nicht so einfach, da es mehr oder weniger große Freiräume für Schüler gibt. Der Schulalltag ist von einigen Unterbrechungen geprägt, z.B. Mittagspausen (Schulhof). 
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‌Dazu kommt, dass Schüler in der Schule auch zum selbstständigen Handeln erzogen werden sollen, was mit andauernder Kontrolle nicht möglich ist. Dabei ist grundsätzlich zwischen „ Aufsichtsführung “ und „ Beaufsichtigung “ zu unterscheiden. 

Aufsichtsführung


‌Die Aufsichtsführung an Schulen teilt sich in drei Bereiche: 
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‌1) Präventive Aufsichtsführung: 
‌Die Lehrer und Lehrerinnen müssen stets präventiv handeln. Das heißt, mögliche Gefahren vorausschauend und aufmerksam erkennen, verringern, vermeiden und abwenden. 
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‌2) Aktive Aufsichtsführung: 
‌Die aufsichtspflichtigen Pädagogen und Pädagoginnen müssen sicherstellen, dass die Kinder und Jugendlichen verstehen, welche Gefahren bestehen, sowie, warum es Sinn macht, diese zu meiden. Regelmäßige Warnungen und Verbote müssen aber auch durch Androhungen und – bei Nichtbefolgung – durch Konsequenzen und Strafen begleitet werden. 
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‌3) Kontinuierliche Aufsichtsführung: 
‌Lehrkräfte müssen die Schülerinnen und Schüler grundsätzlich durchgehend beobachten. Allerdings muss und kann die Lehrkraft dafür nicht durchgehend anwesend sein. 

Beaufsichtigung


‌Unter Beaufsichtigung versteht man, dass eine Person „ unmittelbar und kontrolliert “ beaufsichtigt wird. Hierbei muss die beaufsichtigende Person ständig anwesend sein. Im gegebenen Fall, sollte Etwas passieren, muss sie angemessen handeln können. Eine Lehrkraft, die die Beaufsichtigung wahrnimmt, darf währenddessen keiner anderen Tätigkeit nachgehen. Das heißt, sie muss sich vollkommen auf die Kinder und Jugendlichen konzentrieren.  Beispiel: Lehrkräfte begleiten und beaufsichtigen die Kinder während eines Schulausflugs, einer Klassenfahrt. Oder: Der Sportlehrer geht mit der Schulklasse ins Schwimmbad, wobei er gleichzeitig seiner Pflicht zur Beaufsichtigung nachkommen muss. 

Wo müssen die Schülerinnen und Schüler beaufsichtigt werden?

  • auf dem Schulgelände
  • an Bushaltestellen (sofern die Haltestellen neben der Schule sind)
  • an Orten schulischer Veranstaltungen
  • auf dem Weg zu einer von der Schule besuchten Veranstaltung (z.B. Karneval, Schul-Grillfeier, Gottesdienste etc.)
  • auf außerschulische Veranstaltungen (Wandertag, Klassenfahrt etc.) 

Wann muss eine Aufsicht gegeben sein?

  • Während der Unterrichtszeit und 15 Minuten vor sowie nach dem Unterricht
  • Während der Pausen
  • Während eines Unterrichtsausfalls

 Achtung: Sind die Eltern beide sorgeberechtigt, jedoch getrennt lebend, muss bei Fragen, die das Aufenthaltsbestimmungsrecht angehen, die Meinung beider Elternteile im Vorhinein eingeholt werden. Zum Beispiel: Wenn das Kind eine mehrtägige Klassenfahrt macht. 

Aufsichtspflicht Fallbeispiele


‌Im Anschluss zeigen einige Beispiele, welche Situationen in der Praxis denkbar sind, und wo eine Wahrung bzw. Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegen würde. Wichtig ist zu beachten, dass jeder Fall im Nachhinein immer einzeln bewertet wird. 

Aufsichtspflichtverletzung – Beispiele

 Beispiel: 1: Die 4-jährige Lena spielt stundenlang unbeaufsichtigt im Garten ihres Elternhauses, wird dabei vom Familienhund gebissen und schwer verletzt.  Beispiel: 2: Der 7-jährige Thomas fällt während dem Spaziergang mit seinen Eltern in eine Grube, die auf einer naheliegenden Baustelle ausgehoben wurde. Die Eltern hatten den Unfall erst gar nicht bemerkt, da sie in ein Gespräch mit den Nachbarn verwickelt gewesen waren. 

Nichtverletzung der Aufsichtspflicht – Beispiele

 Beispiel: 1: Die Eltern belehren ihr 6-jähriges Kind regelmäßig über die Gefahren auf dem Schulweg und zeigen dem Kind, wie man sich auf dem Schulweg richtig zu verhalten hat. Die Eltern begleiten das Kind manchmal auf dem Weg, um sicherzugehen, dass es auch alles verstanden hat. Das Kind läuft den Schulweg daher die meiste Zeit zusammen mit Freunden und ohne Eltern.  Beispiel: 2: Ein 11-järiges Kind wird von seinen Eltern für mehrere Stunden in der Wohnung alleine gelassen. Das Kind ist normal entwickelt, sieht sich dem Alleinsein gewachsen, und weiß sich zu beschäftigen. 

Aufsichtspflicht – Recht einfach erklärt